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   RG, 19.09.1899 - Rep. III. 103/99   

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https://dejure.org/1899,107
RG, 19.09.1899 - Rep. III. 103/99 (https://dejure.org/1899,107)
RG, Entscheidung vom 19.09.1899 - Rep. III. 103/99 (https://dejure.org/1899,107)
RG, Entscheidung vom 19. September 1899 - Rep. III. 103/99 (https://dejure.org/1899,107)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann bei Gemeindeservituten, welche zur Befriedigung individueller Bedürfnisse der Gemeindemitglieder dienen, auch das einzelne Gemeindemitglied zur klageweisen Verfolgung der servitutischen Rechte für aktiv legitimiert erachtet werden?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 44, 145
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Frankfurt, 16.03.2016 - 17 U 22/15

    Ansprüche aus altrechtlichen Holzbezugsrechten (Losholzberechtigungen) im

    Hinsichtlich der Frage, wer als Berechtigter einer Gemeindeservitut anzusehen war, wurden unterschiedliche Auffassungen vertreten (vgl. dazu RGZ 44, 145, 146).

    Die Gemeinde wurde jedoch jedenfalls dann als aktiv und passiv legitimiert angesehen, wenn es um die Gerechtsame als solche, d. h. um die Bezugsrechte aller ging (RGZ 44, 145, 146; Meisner-Stern-Hodes, Nachbarrecht, § 34 III, Anm. 5, S. 602 m. w. N.).

    "Vielmehr sind die Holzbezugsrechte auch nach Abschluss der Rezesse - wie die ursprünglichen Gemeindeservitute auch - als Dienstbarkeiten einzuordnen, und zwar als beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (Personalservitute), weil sie nicht dem Bedürfnis eines bestimmten herrschenden Grundstücks dienen, sondern dem Interesse der Gemeindebürger der vertragschließenden Gemeinden (vgl. RGZ 44, 145, 146 f.; BayObLGZ 1962, 341, 356; Mayer in Staudinger, BGB, 2009, § 1090 BGB Rn. 5; Hönle in Staudinger, BGB, 2005, Art. 187 Rn. 2).

  • OLG Frankfurt, 04.10.2012 - 4 U 105/10

    Fortbestand altrechtlicher Holzrechte bei Konkretisierung durch Rezessvertrag

    Hinsichtlich der Frage, wer als Berechtigter einer Gemeindeservitut anzusehen war, wurden unterschiedliche Auffassungen vertreten (vgl. dazu RGZ 44, 145, 146).

    Die Gemeinde wurde jedoch jedenfalls dann als aktiv und passiv legitimiert angesehen, wenn es um die "Gerechtsame" als solche, d.h. um die Bezugsrechte aller ging (RGZ 44, 145, 146; Meisner-Stern-Hodes , Nachbarrecht, § 34 III, Anm. 5, S. 602 m.w.N.).

    Vielmehr sind die Holzbezugsrechte auch nach Abschluss der Rezesse - wie die ursprünglichen Gemeindeservitute auch - als Dienstbarkeiten einzuordnen, und zwar als beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (Personalservitute), weil sie nicht dem Bedürfnis eines bestimmten herrschenden Grundstücks dienen, sondern dem Interesse der Gemeindebürger der vertragschließenden Gemeinden (vgl. RGZ 44, 145, 146f.; BayObLGZ 62, 341, 356; Mayer in Staudinger, BGB, 2009, § 1090 BGB Rn. 5; Hönle in Staudinger, BGB, 2005, Art. 187 Rn. 2).

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